Coversong, Remix & Mashup nach der Reform im Urheberrecht



Coversongs & Remixe veröffentlichen


Darf man einen Coversong, Remix oder ein Mashup z.B. bei Spotify veröffentlichen?

 

Ganz grundsätzlich:

  • Ein Coversong darf immer veröffentlicht werden, wenn er nicht zu sehr verfremdet wurde.
  • Ein Remix oder Mashup darf, nach der Urheberrechtsreform von 2021, unter besonderen Umständen ohne Lizenz (Rechteklärung) veröffentlicht werden.

In jedem Fall müssen:

  • digitale Veröffentlichungen (z.B. Spotify, YouTube) und
  • physische Veröffentlichungen (CD, LP)

unterschieden werden.

 

Besonderheiten ergeben sich auch bei Musiknutzungen auf Plattformen wie Instagram, TikTok, Twitch, Facebook etc. Mehr dazu unter diesem Link.

 

Was ist eine Bearbeitung im Urheberrecht?

 

Eine Bearbeitung ist letztlich eine Abwandlung des Originalwerks, bei der ein neues Werk entsteht. Eine solche Bearbeitung darf nur mit Zustimmung (Lizenz) des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Eine Ausnahme ist das sogenannte Pastiche (dazu mehr unter diesem Link) bei dem keine Zustimmung nötig ist.

 

Ein Remix oder Mashup ist in den meisten Fällen eine Bearbeitung. Ein Cover in der Regel nicht.

 

Einen Coversong veröffentlichen

 

Die Frage ist zunächst, ob es sich um ein „echtes“ Cover handelt. Von einem „echten“ Cover kann man sprechen, wenn das Originalwerk möglichst originalgetreu nachgespielt wurde und nicht wesentlich abgewandelt wurde. Wenn also keine Bearbeitung vorliegt.

 

Ein "echtes Cover" hat die folgenden Voraussetzungen:

  • Melodie und Text des Originals sind nicht verändert worden.
  • Auch bezüglich Arrangement, Tempo und Stilistik dürfen keine zu großen Abweichungen vorliegen.
  • Die Harmoniefolge muss im Prinzip beibehalten werden. Jedenfalls die harmonischen Funktionen sollten in ihrem Ablauf erhalten bleiben. Es kommt dabei auch auf den Gesamteindruck an. Falls aber z.B. irgendwo eine Moll- oder Dur-Parallele eingesetzt wird (also z.B. statt einer I die VI verwendet wird), mag das im Einzelfall noch nicht zwingend zu einer Bearbeitung führen.
  • Das Originalwerk muss eindeutig erkennbar bleiben.

Man spricht bei solchen Versionen auch von einer Neuinterpretation.

 

Ein solcher Coversong bzw. eine Neuinterpretation darf dann, ohne Zustimmung des Original-Urhebers, veröffentlicht werden. Wie gesagt aber nur dann, wenn es sich nicht um eine Bearbeitung handelt.

 

Es kursieren Artikel im Internet, die Bezug darauf nehmen, dass ein Coversong oder eine Neuinterpretation mit „unwesentlichen Änderungen“ nach § 39 Abs. 2 UrhG erlaubt seien. Dies ist falsch! Die Privilegierung nach § 39 Abs. 2 UrhG steht nur einem Nutzungsrechtsinhaber zu.

 

Zu beachten ist zudem, dass bei physischer Veröffentlichung die Vervielfältigung und die Verbreitung (sog. „mechanisches Recht“) über die GEMA zu lizenzieren ist.

 

Bei digitaler Veröffentlichung muss der Original-Urheber über die Plattform bzw. ggü. dem Digitalvertrieb angegeben werden. Dazu müssen die Metadaten entsprechend korrekt angegeben werden.

 

Bekommt man eigene Rechte an der Coverversion oder dem Remix?

 

Ja. Ein (Bearbeiter-)Urheberrecht erhält man allerdings gerade nicht. Jedoch hat man die Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler (§ 73 UrhG) und eventuell auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG), also das Recht an der Aufnahme (Master-Owner-Right), soweit dies nicht bei einem Label liegt.

 

Dieses Recht kann entweder per Vertrag (z.B. Bandübernahmevertrag oder Künstlervertrag) auf ein Label übertragen werden oder das Label erlangt das Recht schon bei Entstehung der Aufnahmen, z.B. wenn die Coverversion im Auftrag der Labels aufgenommen wurde.

 

Remix oder Mashup veröffentlichen

 

Einen Remix kann man definieren als „Neuabmischung eines Musiktitels auf Basis der Originalspuren oder Teile der Originalspuren“. Der Remix kann dabei das Originalwerk nur leicht verändern oder auch einen völlig neuen künstlerischen Ansatz fahren.

 

Bei einem Mashup werden zwei oder mehr verschiedene Songs miteinander verquirlt.

 

In beiden Fällen werden Originalaufnahmen benutzt. Die Rechte an diesen Aufnahmen (Leistungsschutzrecht bzw. international = „neighboring rights“) liegen in der Regel bei den jeweiligen Plattenfirmen, die diese Aufnahmen veröffentlicht haben und müssen im Zweifel mit diesen geklärt werden.

 

Soweit sich der Remix bzw. Mashup auf eine künstlerische Weise mit dem Originalwerk auseinandersetzt, kann die Veröffentlichung bzw. Verwertung unter den Gesichtspunkten eines „Pastiche“ im Einzelfall ausnahmsweise erlaubt sein (Details zum Pastiche unter diesem Link).

 

Auch die Urheberrechte n der Komposition müssen im Zweifel mit dem Rechteinhaber bzw. mit seinem Musikverlag geklärt werden, wenn der Remix bzw. das Mashup eine Bearbeitung darstellt. Die Bearbeitung kann wie gesagt unter den Gesichtspunkten eines „Pastiche“ im Einzelfall ausnahmsweise erlaubt sein.

 

Wann darf ein Remix bzw. Mashup ohne Lizenz veröffentlicht werden?

 

Ursprünglich konnten solcherart Nutzungen nach dem Urhebergesetz nicht ohne Lizenz verwertet werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit („Metal auf Metal“) und eine anschließende Urheberrechtsreform, aufgrund einer EU-Richtlinie, lassen mittlerweile Ausnahmen zu.

 

Mehr zur Urheberrechtsreform von 2021 unter diesem Link.

 

§ 51a Urhebergesetz bestimmt die Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung (z.B. CD, LP) sowie der öffentlichen Zugänglichmachung (z.B. Streaming, Download) zu Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiche.

 

In Frage kommt im Fall eines Remix oder Mashup der Pastiche.

 

Dazu braucht es eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem Originalwerk. Es darf also nicht allein darum gehen von der Bekanntheit einer Melodie oder eines Riffs zu profitieren. Vielmehr muss in Anlehnung an das Originalwerk bzw. an den Teil des Originalwerkes ein neuer kreativer Ansatz geschaffen werden.

 

Ein Beispiel hierfür kann z.B. in dem Rechtsstreit „Metal auf Metal“ gesehen werden. Das Original war „Metal auf Metal“ von „Kraftwerk“. Der neue Song bzw. die Nutzung, die letztlich unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit erlaubt sein soll, war „Nur Dir“ von „Sabrina Setlur“. Zwar ging es in diesem Fall um Sampling und nicht um einen Remix, jedoch kann man die Grundsätze problemlos vergleichen.

Das Problem mit dem Synchronisationsrecht

 

Das sogenannte Synchronisationsrecht (international = Sync-Right) ist das Recht Audio-Aufnahmen mit Video-Aufnahmen zu verbinden. Dieses Recht kann auch als Werkverbindungsrecht bezeichnet werden.

 

Wenn man also ein Video zu einem Coversong produziert und dieses z.B. bei YouTube veröffentlichen möchte, müssen die Synchronisationsrechte eigentlich stets mit dem Inhaber des Urheberrechts oder dessen Musikverlag geklärt werden. Leider ist das in vielen Fällen schwierig bis unmöglich.

 

Wenn man nun einen Audio/Video-Clip mit ungeklärten Rechten bei YouTube veröffentlicht, wird YouTube diesen (bzw. den Channel) in den meisten Fällen nicht sofort sperren. In der Regel erkennt Content-ID, der zuständige Algorithmus von YouTube, den Song und ordnet die Rechte dem jeweiligen Urheber bzw. Musikverlag zu.

 

Auf der YouTube Website, unterhalb des Clips unter „Mehr anzeigen“, können die Rechte eingesehen werden.

 

In selteneren Fällen kann es allerdings auch zu Sperrungen kommen. Das hängt vor allem davon ab, welche Voreinstellungen die Rechteinhaber gemacht haben. Manche Rechteinhaber wollen Videos mit Coverversionen in bestimmten Fällen unterbinden. Z.B. ließ Sony Music in der Vergangenheit immer wieder Cover-Videos von Elvis Presley Songs sperren.

 

Remixe 100% legal erstellen

 

Auf der ganz sicheren Seite ist man mit einem Remix nur, wenn man:

 

Die Rechte (Urheberrechte und Leistungsschutzrechte) mit den Rechteinhabern abklärt oder

  • Die Rechte (Urheberrechte und Leistungsschutzrechte) mit den Rechteinhabern abklärt oder
  • Musik nutzt bei der ausdrücklich eine Lizenz zum Remixen eingeräumt wird. Z.B. eine sogenannte Creative-Commons-Lizenz, wie etwa auf der Website: https://ccmixter.org. Solche Lizenzen werden sind letztlich auch nichts anderes als ein Vertrag mit dem Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigtem. Die Lizenz wird entweder für nicht-kommerzielle oder auch für kommerzielle Nutzungen vergeben. Man sollte sich vorab genau mit den Lizenzbedingungen auseinandersetzen.

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