Verträge in der Musikbranche


 

 

Die typischen Verträge der Musikbranche gehören (neben der Durchsetzung und Verteidigung von Rechten) zum Kernbereich unserer Tätigkeit.

 

Wir gestalten und verhandeln regelmäßig Verträge und Vergleiche mit Labels, Produzenten und Publishern. Hierzu zählen neben den Majors (Universal, Sony, Warner, BMG) auch mittelständische Labels und Indies.

 

Genauso finden wir immer wieder individuelle Lösungen für unsere Mandanten, z.B., wenn es um Tourneeverträge oder Lizenzverträge jedweder Art geht.

 


 

Wir sind für Sie erreichbar:

 

Per Telefon: 040 819 823 42

 

Per E-Mail: scholl@westermann-scholl.de

 

Per Kontaktformular.

 


Philipp Vitus Scholl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt war er als Berufsmusiker sowie als Justitiar (zuletzt in der Funktion des "General Counsel") bei einer internationalen Musikmanagement-Agentur tätig.

 

Als Partner der Kanzlei Westermann & Scholl Rechtsanwälte vertritt er sowohl Newcomer als auch etablierte KünstlerVeranstalter, Musikproduzenten, Manager und Labels des deutschen und internationalen Musikgeschäftes (z.B. Uriah HeepTangerine DreamSaxon u.a.).

 

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Im Prinzip lassen sich die Verträge im Bereich Musikrecht in zwei Bereiche einteilen:

 

  1. Die Lizenzverträge bzw. Verträge mit Schwerpunkt auf Nutzungsvereinbarungen. Hierzu zählen z.B. Künstlervertrag, Bandübernahmevertrag bzw. "Licence Agreement" oder auch der Verlagsvertrag ("Publishing Agreement").
  2. Die Verträge ohne Schwerpunkt auf Lizenz bzw. Nutzungsvereinbarung. Hierzu zählen z.B. Managementvertrag, Konzert- bzw. Gastspielvertrag oder Bookingvertrag.

 

1. Die Lizenzverträge im Musikrecht

 

Zu diesen Verträgen zählen vor allem:

  • Bandübernahmevertrag und Künstlervertrag
  • (Musik-) Verlagsvertrag bzw. Autorenvertrag
  • Produzentenvertrag und Kompositionsvertrag

 

2. Die Verträge der Musikbranche ohne Lizenzschwerpunkt

 

Zu diesen Verträgen zählen vor allem:

  • Managementvertrag bzw. Beratervertrag
  • Bookingvertrag bzw. Agenturvertrag